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Mit Landrecht wird das deutsche Recht bezeichnet, das sich im Mittelalter
aus dem Stammesrecht entwickelte und für ein
bestimmtes Herrschaftsgebiet galt.
So wurde z.B. am 6.1.1346 eine kodifzierte Version des oberbayerischen Landrechts in Kraft gesetzt, die für den Herrschaftsbereich der bayerischen Landesherrschaft verbindlich war. 1446 folgte Thüringen, 1455 Hessen-Kassel, 1480 die Pfalz, 1482 SAchsen und 1487 Tirol (Vgl. Weinfurter, das Reich im Mittelalter, S. 218).
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