Von landesverräterischer Agententätigkeit (§ 98 StGB) spricht man, wenn jemand versucht für eine fremde Macht Staatsgeheimnisse zu erlangen oder Staatsgeheimnisse dieser mitteilt.
Von geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB) spricht man, wenn die Tat sich nicht auf Staatsgeheimnisse sondern auf andere Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse gerichtet ist.
Gerichtsverfahren wegen Agententätigkeit werden gemäß § 120 GVG in jedem Bundesland vor dem OLG geführt in dessen Bezirk die Landeshauptstadt liegt.
Werbung:
|