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Schutzwürdige Kulturdenkmäler sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz).
Kulturdenkmäler sind ferner Straßen-, Platz- und Ortsbilder einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen, an deren Erhaltung insgesamt aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (Gesamtanlagen) (§ 2 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz).
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