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Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
(recht.zivil.materiell.bt.arbeit)
    

Der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben wird über Art. 1 GG gewährleistet (BAG vom 21.02.2001 Az. 2 AZR 15/00) und § 612a BGB. Der Schutz ist notwendigerweise weit weniger stark als der durch das KSchG gewährte Schutz.

Ein Verstoß gegen § 612a BGB liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, nachdem er ihn gebeten hat aufgrund der Auftragslage trotz bestehender Krankheit weiterzuarbeiten, nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kündigt:

  1. Beantwortet der Arbeitgeber die Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung über bestehende Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitsperson postwendend mit (hier: fristloser) Kündigung, nachdem er diese am Vorababend - somit vergeblich - gebeten hatte, angesichts "der schwierigen Personalsituation zu den Weihnachtstagen zu helfen", so stellt sich die Kündigung als verbotene Maßregelung iSd § BGB § 612a BGB dar. (amtlicher Leitsatz)
  2. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Inanspruchnahme der benötigten Genesungszeit (s. auch § BGB § 275 BGB § 275 Absatz I und BGB § 275 Absatz III BGB) sei tatbestandlich keine Ausübung von "Rechten". - Im Gegenteil: Gerade w e i l vielfach Dispositionsspielräume objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitspersonen in der Frage bestehen (oder beim Arbeitgeber vermutet werden), ob sie gleichwohl ihrer Arbeit nachgehen, begegnen der forensischen Praxis jene Fallgestaltungen, in denen Arbeitgeber ihrer Zielperson schon im Vorhinein verdeutlichen, mit welchen Konsequenzen diese bei erkrankungsbedingtem Ausfall zu rechnen haben. (amtlicher Leitsatz)
  3. (ArbG Berlin Urteil v. 11.04.2014 Az. 28 Ca 19104/13)

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