(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach
Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die
Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht
vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem
sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den
Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
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