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Kriegsgefangener
(recht.voelker)
    

Der Begriff des Kriegsgefangenen ergibt sich aus dem Genfer Abkommen vom 18.8.1949. Demnach ist Kriegsgefangener jeder vom Gegner gefangengenommene Angehörige einer militärisch organisierten Gruppe, die ein bleibendes und deutliches Unterscheidungskennzeichen trägt, die Waffen offen führt und sich an die Gesetze und Gebräuche des Krieges hält.

Die Genfer Abkommen und die ältere Haager Landkriegsordnung sehen für Kriegsgefangene Bestimmungen für die rechtliche Stellung und Behandlung vor.

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