Der Kreistag ist ein Organ des Landkreises. Er besteht aus in
allgemeinen, freier, gleicher geheimer und unmittelbarer Wahl
gewählten Kreistagsabgeordneten (§ 21
HKO).
Seine Aufgabe ist der Beschluss über die Angelegenheiten des Landkreises
(§ 29 Abs. 1 S. 1 HKO) und die Überwachung der gesamten Verwaltung des
Landkreises und der Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere der der
Verwendung der Kreiseinnahmen (§ 29 Abs. 2 HKO).
Der Kreistag kann Satzungen erlassen, die die
Angelegenheiten des Kreises regeln und die Kreisangehörigen binden.
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