Mit Kreditgefährdung bezeichnet man das Verbreiten von unwahren Tatsachen,
die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige
Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.
Wer die Unwahrheit der Tatsachen kannte oder fahrlässig nicht kannte muss
dem Geschädigten seinen Schaden gemäß § 824 BGB ersetzen.
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