Ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus den §§ 91 ff. ZPO. Dieser richtet sich danach ob und wieweit der Anspruchsteller im Prozess obsiegt. Soweit ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, wird der zugrunde liegende materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch verdrängt.
Werden Forderungen durch die Inanspruchnahme eines Anwalts außergerichtlich abgewehrt, sind die §§ 91 ff ZPO nicht anwendbar. Es stellt sich daher die Frage, woraus die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Grundsätzlich gehört es zum Lebensrisiko mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden (BGH v. 12.12.2006 Az. VI ZR 224/05). Nur wenn die Voraussetzung einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage vorliegen, ist ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu bejahen.
Eine analoge Anwendung der §§ 91 ff lehnt der BGH ab, da es sich bei den §§ 91 ff im Verhältnis zum materiellen Recht um Ausnahmevorschriften handele. Eine daran orientierte Entscheidung über die Kostenpflicht können nicht gewährleisten, dass sie der materiellen Rechtslage im Einzefall entspricht (BGH v. 12.12.2006 Az. VI ZR 224/05).
Als Anspruchsgrundlage kommen hier grundsätzlich in Betracht:
- culpa in contrahendo
- positive Vertragsverletzung (§ 280 BGB)
- § 683 BGB Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
- §§ 823 ff BGB
Die Voraussetzungen der einzelnen Anspruchsgrundlagen müssen aber vorliegen und könne nicht ohne weiteres angenommen werden (BGH v. 12.12.2006 Az. VI ZR 224/05).
Verneint hat insoweit der BGH einen Anspruch aus § 683 (GoA), da es nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Anspruchstellers entspreche, dass der Anspruch abgewehrt werde. (BGH NJW 1986, 2243, 2245; BGH v. 12.12.2006 Az. VI ZR 224/05)
Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 823 BGB schließt der BGH aus, dass die unberechtigte Geltendmachung regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (BGH v. 12.12.2006 Az. VI ZR 224/05).
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