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Kostenbescheid
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Inhalt
             1. Polizei und Ordnungsrecht
             2. Voraussetzungen

Mit Kostenbescheid wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, der auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist.

1. Polizei und Ordnungsrecht

Im Polizei- und Ordnungsrecht kann ein Kostenbescheid Gebühren und Auslagen enthalten. Als Anspruchsgrundlage kommen nach hessischem Recht in Betracht:

  1. § 43 Abs. 3 HSOG iVm § 1 Nr. 2 HVwKostG für die Sicherstellung
  2. § 49 Abs. 1 S.1 HSOG iVm § 1 Nr. 2 HVwKostG für die Ersatzvornahme
  3. § 8 Abs. 2 HSOG iVm § 1 Nr. 2 HVwKostG für die unmittelbare Ausführung
  4. § 69 HSOG bei Rückgriff gegen Verantwortliche
  5. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HSOG für Maßnahmen die auf Veranlassung des Gebührendschuldners vorgenommen werden (z.B. Veranstalter von Großveranstaltung für deren Sicherung Polizeikräfte notwendig sind).

2. Voraussetzungen

Materiellrechtlich setzt der Kostenbescheid voraus, dass die ihm zugrundeliegene Maßnahme für die Kosten erhoben werden rechtmäßig war.

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