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Von Kostenarmut spricht man, wenn eine Partei eines Rechtsstreits nicht über genügend Geld verfügt um die Kosten des Rechtsstreits zu finanzieren. Liegt Kostenarmut vor und hat die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die kostenarme Partei einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Für das außergerichtliche Tätigwerden besteht dann ein Anspruch auf Beratungshilfe.
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