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Kostenarmut/kostenarm
(recht.allgemein)
    

Von Kostenarmut spricht man, wenn eine Partei eines Rechtsstreits nicht über genügend Geld verfügt um die Kosten des Rechtsstreits zu finanzieren. Liegt Kostenarmut vor und hat die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die kostenarme Partei einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Für das außergerichtliche Tätigwerden besteht dann ein Anspruch auf Beratungshilfe.

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