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Mit Kombattanten im Sinne des Kriegsrechts werden alle uniformierten Angehörigen einer bewaffneten Macht, mit Ausnahme der Sanitäter bezeichnet. Weiterhin haben Kombattantenstatus: die sich gegen ein Feind erhebende Volksmasse (levée en masse), Partisanen, und Milizen, jeweils wenn sie ihre Waffen offen tragen.
Der Kombattantenstatus hat zur Folge, dass das Kriegsrecht anwendbar ist. Nur gegen Kombattanten dürfen Kampfhandlungen gerichtet werden. Ergeben sie sich dürfen sie nicht mehr getötet werden.
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