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Kollusion
(recht.zivil.materiell.at.138)
    

Mit Kollusion (= kollusives Zusammenwirken) wird das Zusammenwirken von zwei Beteiligten mit der Absicht einen Dritten zu schädigen bezeichnet. Die Kollusion ist ein Fall der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vertretungsmacht, Missbrauch Werbung: