Schadensersatz neben der Leistung (auch: einfacher Schadensersatz)
§ 280 Abs. 1 BGB gewährt Schadensersatz neben der Leistung, für Schäden die durch Nachbesserung nicht behoben werden können.
Beispiel: B hat für ein viertätiges Fest einen Bierwagen gemietet. Dieser kommt erst am zweiten Tag. Die Umsatzausfälle des ersten Tages kann er als Schaden neben der Weiternutzung des Wagens für die letzten drei Tag (= Leistung) geltend machten.
Die §§ 280 Abs. 3 iVm §§ 281, 282, 283 BGB gewähren den sog. Schadensersatz statt der Leistung.
Dabei kann Schadensersatz statt der Leistung in der Form des kleinen und des großen Schadensersatzes geleistet werden.
Von kleinem Schadensersatz spricht man, wenn der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache als Schaden geltend macht. Der kleine Schadensersatz kann bei jeder Pflichtverletzung geltend gemacht werden.
Von großem Schadensersatz spricht man, wenn der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache zurück gibt und Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt. Der große Schadensersatz ist gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
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