Eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek oder Grundschuld, wenn der Schuldner sich nicht vorher in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Unterwerfung kann sofort bei Eintragung des dinglichen Pfandrechts aber auch nachträglich in gesonderter Urkunde erfolgen.
Soll aus einer Zwangshypothek vollstreckt werden muss der Schuldner vorher aufgefordert werden eine notarielle Urkunde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er sich wegen der Vollstreckung aus der Zwangshypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Kommt er dem nicht nach, ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu klagen.
Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung entspricht der Klage Leistung bei einem notariell festgelegtem Anspruch ohne Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.
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