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Von einem Kettenarbeitsverhältnis spricht man, wenn ein Arbeitnehmer mehrfach hintereinander befristet eingestellt wird (siehe unter befristetes Arbeitsverhältnis). Die Zulässigkeit der Befristung richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das für eine wirksame Befristung grundsätzlich einen sachlichen Grund verlangt. Will der Arbeitnehmer gegen die Befristung vorgehen (mit einer sog. Entfristungsklage) so kann er gemäß § 17 TzBfG nur die letzte Befristung angreifen.
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