Mit Kerntheorie wird im Rahmen des § 890 ZPO die Auffassung bezeichnet, die den Unterlassungstitel auch auf Handeln erstreckt, dass nach Verkehrsauffassung dem untersagten Handeln gleichwertig ist, weil es im Kern mit der Verletzungshandlung übereinstimmt.
Damit verhindert die Kerntheorie, dass ein Unterlassungsschuldner durch geringfügige Änderungen seines Handelns sich der Zwangsvollstreckung entzieht.
Werbung:
|