Eine Kenntnis des Fehlens des rechtlichen Grundes im Sinne von § 819 BGB liegt nur vor, wenn der Bereicherte positiv die Tatsachen und die entsprechenden Rechtsfolgen kannte. Kennenmüssen genügt hier nicht. Hinsichtlich der Rechtsfolgen kommt nur bei Rechtsblindheit ein Kennenmüssen in Betracht.