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Kennenmüssen
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von Kennenmüssen spricht man gemäß der Legaldefinition in § 122 Abs. 2 BGB, wenn jemandem in Folge von Fahrlässigkeit eine Tatsache unbekannt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 166 BGB Willensmängel; Wissenszurechnung Werbung: