Von einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung spricht man, wenn die Billigung des Kaufgegenstandes innerhalb einer bestimmten Frist im Belieben des Käufer steht. Wird von den Kaufvertragsparteien nichts anders geregelt, handelt es sich dabei um einen durch die Billigung aufschiebend bedingten Kaufvertrag, der sich nach den §§ 454ff BGB regelt.
Wird die Sache dem Käufer zur Probe bzw. Besichtigung übergeben und er schweigt bis Fristablauf, gilt sein Schweigen als Billigung.
Hier von zu unterscheiden sind unbestellte Leistungen.
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