Als Kardinalpflichten werden die wesentlichen aus der Natur des Vertrages folgenden Vertragspflichten bezeichnet. Daher umfasst der Begriff Kardinalpflichten die Hauptpflichten geht aber über darüber hinaus.
Da der Begriff Kardinalpflichten unbestimmt ist, wird seine Verwendung in AGB von der Rechtsprechung kritisch gesehen. In der Literatur gibt es Versuche zur genaueren Definition, wie z.B. das Kardinalpflichten, Pflichten sind, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht (Kappus NJW 2006, 15).
Bedeutung hat der Begriff Kardinalpflichten im Rahmen der Rechtsprechung zu allgemeinen Vertragsbedingungen, so hat der BGH ausgeführt "Eine Haftungsbeschränkung für Wandelung oder Schadensersatz in den AGB des Lieferanten auf grobes Verschulden ist unwirksam, wenn sie damit wesentliche, aus der Natur des Vertrags folgende Rechte und Pflichten betrifft."
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