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Von einem Justizkredit wird ironisch gesprochen, wenn ein Beklagter sich verklagen lässt und den Prozess verschleppt, um die Verurteilung und damit die Zahlung hinaus zu zögern. Während der Rechtshängigkeit ist die Schuld gemäß § 291 ZPO ivM § 288 Abs. 1, Abs.2 mit 5 % bzw. 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (sog. Prozesszinsen.
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