Von einer Vermutung juris tantum (lat.) spricht man, wenn das Gesetz eine widerlegliche Vermutung aufstellt. Will der Gegner die Vermutung angreifen muss er das Gegenteil beweisen. Siehe auch unter gesetzliche Vermutung.
Von Vermutung juris et de jure (lat.) spricht man, wenn das Gesetz eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt.
Die beiden Begriffe werden vor allem in der spanischen und englischen Rechtssprache verwendet.
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