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Irrtum über den Kausalverlauf
(recht.straf.at)
    

Von einem Irrtum über den Kausalverlauf spricht man, wenn durch die Tathandlung zwar das richtige Objekt/Opfer getroffen wird und auch der vorgesehene Erfolg eintritt, der Täter sich aber den Kausalverlauf anders vorgestellt hat.

Nach h.M. ist ein Irrtum über den Kausalverlauf dann unwesentlich, so dass der Vorsatz nicht entfällt, wenn sich die Abweichung noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (BGHSt 7, 325).

Beispiel: B will den C umbringen. Sein Plan ist, ihn von einer Brücke zu stürzen, damit er ertrinkt. Nachdem B den C gestoßen hat stürzt C aber unglücklich auf einen Brückenpfeiler, bricht sich dabei den Hals und ist schon beim Aufkommen im Wasser tot. Hier ist der Irrtum über den Kauslverlauf unwesentlich. Daher hat B vorsätzlich gehandelt.

Gegenbeispiel: A will den auf dem Bürgersteig laufenden B mit einem Gewehr vom Fenster aus erschiessen . Da er ein schlechter Schütze ist trifft er nur ein Verkehrsschild, die Kugel prallt ab und trifft den Hund des gerade vorbeikommenden C in die Pfote, worauf hin dieser anfängt aggressiv zu bellen. Das erschreckt den B, der daraufhin einen Schritt zur Seite macht, stolpert und auf die Straße fällt. Hier wird er von einem Krankenwagen überfahren und tödlich verletzt. Hier liegt eine wesentliche Abweichung vor. A kann nur wegen versuchter Tötung bestraft werden.

Bei zweiaktigen Geschehen ist die Behandung umstritten.

A will den B töten und dann die Leiche beseitigen. Zu diesem Zweck schießt A zunächst auf B und wirft dann den leblosen Körper ins Meer. B, der durch den Schuss nur bewusstlos und verwundet wurde, ertrinkt dort.

Eine Ansicht sieht hier ein einheitliches Geschehen, mit der Folge, dass A wegen Vorsatz zu bestrafen ist (Welzel,das deutsche Strafrecht, S. 74). Eine andere Ansicht sieht hier zwei selbständige Teilakte mit jeweils eigenständigem Vorsatz und bestraft wegen versuchter und fahrlässiger Tötung (Hruschka, JuS 82, 317). Eine dritte Meinung will schließlich wegen Vollendung bestrafen, wenn der Eintritt des Enderfolges sich in den Grenzen des Vorhersehbaren hält (Wessels, AT, Rn. 256).

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