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invitatio ad offerendum
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materiell.at)
    

Invitatio ad offerendum (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Im Unterschied zum Angebot ist die invitatio ad offerendum nicht verbindlich, sondern die unverbindliche Aufforderung an die andere Vertragspartei selbst ein Angebot abzugeben. Da die invitatio nicht verbindlich ist, kann sich der Auffordernde nach Abgabe des Angebotes überlegen, ob er darauf eingehen will. Siehe aber auch unter Offerte ad incertas personas.

In der Praxis liegt eine solche invitatio in der Regel bei Werbung vor. Der Kaufmann der Flugzettel mit dem Hinweis auf günstige Preise für Butter verteilt, hält sich damit den Verkauf letztendlich offen. Ist die Nachfrage nach der günstigen Butter größer als sein Lagerbestand, ist er nicht gezwungen, diese hohe Nachfrage zu befriedigen.

In der kommerziellen Werbung sind allerdings die Besonderheiten des Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. Ein Kaufmann kann z.B. nicht ohne weiteres mit günstigen Preisen für Butter werben und dann mit dem Hinweis, die 10 Stück günstige Butter seien verkauft, nur noch teurere Butter verkaufen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Angebot freibleibend * Angebot/Antrag und Annahme * ad incertas personas, Angebot/Offerte * antizipierte Annahme Werbung: