Ein Interventionsgrund für die Nebenintervention liegt vor, wenn die Entscheidung des Hauptprozesses auf die Rechtslage des Nebenintervenienten einwirkt. Umstritten ist, ob die Niederlage der Hauptpartei zum einen Nachteil für den Nebenintervenienten führen muss, oder ob es langt, wenn der Sieg zu einem Vorteil für ihn führt.
Beispiele: Ein Interventionsgrund besteht, wenn der Nebenintervenient bei Niederlage einen Regress fürchten muss, oder wenn der Nebenintervenient akzessorisch haftet. Auch hat der Träger eines Rechts ein Interesse am Ausgang eines Prozesses, den ein Prozessstandschafter führt.
Ein Interventionsgrund für die Hauptintervention liegt vor, wenn der Hauptintervenient die Sache oder das Recht über die im Erstprozess gestritten wird, für sich in Anspruch nimmt.
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