slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Internum/Verwaltungsinterum
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Internum wird im Verwaltungsrecht ein Akt bezeichnet, der keine Außenwirkung hat und daher kein Verwaltungsakt ist. Ein sog. Internum ist z.B. die gemeindliche Zustimmung zu einer Baugenehmigung nach § 36 BauGB.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: