(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners
ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies
gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft
gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
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