(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die
drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in
der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu
erfüllen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans,
allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so
ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der
juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
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