Von einem Insichgeschäft spricht man, wenn ein Vertreter bei Vertragesschluss auf zwei Seiten steht. D.h. wenn er entweder für den Vertretenen mit sich selbst ein Geschäft abschliesst, oder wenn er als Vertreter zweier Personen für diese ein Geschäft abschliesst.
Beispiel 1: A ist Vertreter des B der einen Kfz-Handel besitzt. A der sein gebrauchtes Auto verkaufen will schliesst jetzt mit sich selbst als Vertreter des B einen Kaufvertrag über diesen Wagen ab.
Beispiel 2: A ist Vertreter des B und zugleich wird von seinem Freund C mit dem Verkauf seines gebrauchten Pkw beauftrag. Hier schliesst A als Vertreter des B mit sich selbst als Vertreter des C einen Kaufvertrag.
Das es bei Insichgeschäften zu einem Interessenskonflikt des Vertreters kommt sind diese grundsätzlich unzulässig (§ 181 BGB), es sei denn der Vertretene hat dem zugestimmt, oder es handelt sich bei dem Geschäft nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Beispiel: A übereignet sich als Vertreter des B das ihm als Lohn zustehende Geld.
Dieses Geschäft ist wirksam.
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