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Mit "in praeteritum non vivitur" (lat. in der Vergangenheit lebt man nicht) wird der Grundsatz bezeichnet, dass für die Vergangenheit eine Nachforderung von Unterhalt ausgeschlossen ist, da man annimmt, "daß die Noth, in der die Verpflichtung ihren Grund hat, überwunden ist und hinterher nicht mehr abgestellt werden kann" (Reichsgericht Blätter für Rechtsanwendung, Erg.Bd. 14, 1896, S.110f).
Im BGB gilt dieser Grundsatz nur noch eingeschränkt. Hier kann Unterhalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zu einer Unterhaltsauskunft zum Zwecke der Unterhaltsgeltendmachung gefordert werden (§ 1613 BGB).
Diskutiert, von der Rechtsprechung aber verneint, wird die Frage, ob Unterhalt für die Vergangenheit auch gefordert werden kann, wenn nach Auskunftsanforderung und erteilter Auskunft vom Gläubiger der Unterhalt falsch berechnet wird (AG Wesel FamRZ 2000, 1045 mit abweichender Ansicht Frerix).
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