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In Person zu leisten (§ 267 BGB) hat der Schuldner, wenn es aufgrund gesetzlicher Anordnung, Vereinbarung oder dem Sinn und Zweck des Schuldverhältnisses auf die Personen des Schuldners ankommt, d.h. wenn die Leistung nicht ohne Änderung des Leistungsinhalts durch einen Dritten erbracht werden kann.
Beispiel: B ist Sologeiger. Wird er aufgrund der Besonderheiten seines Spiels gebucht, kann die Leistungspflicht nicht durch einen anderen Sologeiger erfüllt werden.
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