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"Unter Mitteilung und Beschreibung im Sinne von § 12 Abs. 2 UrhG ist eine solche Darstellung zu verstehen, die den Leser über das Werk unterrichtet, ohne seine Lektüre, Anhörung oder Betrachtung zu ersetzen" (LG Frankfurt/Main v. 23.11.2006, Az. 2-03 O 172/06).

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