Von Indizieren spricht man wenn eine Schrift oder ein anderer Medienhalt, wegen ihres/seines jugendgefährdenden Inhalts von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gemäß § 18 JuSchG in eine "Liste jugendgefährdender Medien" aufgenommen wird, mit der
Rechtsfolge, dass gemäß § 15 i.V.m. § 27 JuSchG eine Verbreitung an Kinder
und Jugendliche unter Strafandrohung verboten ist.
Diese Liste gibt es grundsätzlich als Buch unter dem Titel:
"Gesamtverzeichnis indizierter Bücher, Taschenbücher, Broschüren, Comics. und
Flugblätter." im Buchhandel.
Von der Indizierung ist die Einziehung zu
unterscheiden.
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