Bei periodischen Druckwerken
gemäß (hier hessischem) Presserecht notwendige
Nennung des verantwortlichen Redakteurs.
Anzugeben sind:
Andere Druckwerke müssen den Namen des Druckers, und wenn zur Verbreitung
bestimmt, des Verlegers enthalten. Beim Selbstvertrieb ist der Verfasser
oder Herausgeber zu nennen (§ 6 Hessiches Pressegesetz).
Auch Im Internet gibt unter bestimmten Voraussetzungen, eine Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung. Näheres
siehe dort.
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