Im Sachenrecht wird mit Immission die Einwirkung von nicht körperlichen Störungen auf das Nachbargrundstück bezeichnet. Welche Immissionen zu dulden sind, regelt § 906 BGB.
Unter nicht körperliche Störungen fallen z.B. Geräusche, Licht, Erschütterungen, Gerüche, Gase usw.
Siehe unter Bundesimmissionsschutzgesetz.
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