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illoyale Vermögensminderung
(recht.zivil.materiell.familie.zugewinn)
    

Von einer illoyalen Vermögensminderung spricht man, wenn ein Ehegatte gemäß § 1375 BGB im gesetzlichen Güterstand unentgeltliche Zuwendungen gemacht die keiner sittlichen Pflicht entsprachen, Vermögen verschwendet hat oder Vermögen vermindert hat um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Beispiel: Anne und Peter sind verheiratet. Peter hat in der Ehe als leitender Bankangestellter Rücklagen i.H. von 600.000,- bilden können, während Anne sich um die Tochter Nicole und den Haushalt gekümmert hat. Als Anne bemerkt, dass Peter eine Beziehung mit seiner Sekretärin hat, verläßt sie ihn. Peter kauft darauf hin, seiner Geliebten einen gebrauchten Porsche für 65.000,-sowie der Tochter Nicole eine Eigentumswohnung für 335.000,- EUR zum Geburtstag. Beide Schenkungen sind illoyale Vermögensverminderungen.

Illoyale Vermögensminderungen werden beim Zugewinnausgleich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzugerechnet.

Im Beispiel wird daher dem Endvermögen von Peter immer noch der Betrag von 600.000,- EUR (200.000,- + 400.000,-) und nicht der tatsächliche Wert von 200.000,- zugrunde gelegt.

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