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Identitätsfeststellung
(recht.oeffentlich.bt.puo und recht.straf.prozess)
    

Inhalt
             1. Gefahrenabwehr/Polizei- und Ordnungsrecht
             2. Strafverfolgung

Von Identitätsfeststellung spricht man, wenn die Personalien einer Person (Name, Alter und Wohnsitz) bei der Person selbst erhoben werden.

1. Gefahrenabwehr/Polizei- und Ordnungsrecht

Im Polizei- und Ordnungsrecht ist eine Identitätsfeststellung möglich, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr, zum Schutz privater Rechte oder zur Erfüllung einer anderen den Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist (z.B. § 18 Abs. 1 HSOG).

Darüber hinaus ist eine Identitätsfeststellung auch unter anderen Voraussetzungen möglich, z.B. wenn jemand an einer Kontrollstelle, die die Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen eingerichtet hat oder in Einrichtungen des internationalen Verkehrs angetroffen wird (sog. Schleierfahndung).

Der Betroffene ist in allen Fällen zur Auskunft und Vorzeigen seiner Ausweispapiere verpflichtet. Kommt er dem nicht kann die Identitätsfeststellung, die einen Verwaltungsakt enthält (Duldung der Feststellung), mittels Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Auch kommen erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identititätsfeststellung in Frage (§ 18 Abs. 3 iVM § 19 HSOG).

2. Strafverfolgung

Die Strafverfolgungsbehörden sind z.B. unter den Voraussetzungen des § 163b StPO zu Maßnahmen der Identitätsfeststellung berechtigt.

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