slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Art. 21 Haager Landkriegsordnung
(gesetz.hlko)
<< >>
    

Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich aus dem Genfer Abkommen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Haager Landkriegsordnung (HLKO) Werbung: