|
Als historische Rechtsschule wird eine Auffassung bezeichnet, die davon ausgeht, dass das Recht nicht
naturgegeben sei (Naturrecht), sondern historisch gewachsen. Begründer der historischen Rechtsschule
war Savigny. Die historische Rechtsschule favorisierte das Pandektenrecht als einheitliches Zivilrecht für alle deutschen Fürstentümer im Gegensatz zu einer Neugesetzgebung, wie sie Thibaut vorschlug.
Jhering hat die historische Rechtsschule
dann zur soziologischen Rechtsschule weiterentwickelt.
Werbung:
| |