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Hinzuziehungsantrag, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess und recht.ref.verw1)
    

Mit Hinzuziehungsantrag wird ein Antrag bezeichnet, mit dem der Anwalt eine Erklärung des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO beantragt bzw. anregt. Diese Erklärung des Gerichts ist Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen die die Hinzuziehung des Anwalts im Vorverfahren verursacht hat. Lehnt das Gericht die Erklärung ab, muss der Mandant die Anwaltskosten für das Vorverfahren tragen.

Vergleiche auch die Regelung in § 80 VwVfG, die die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei erfolgreichem Widerspruch regelt.

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