|
Als Hinweisbeschluss wird im Zivilprozessrecht ein Beschluss bezeichnet, mit dem das Gericht einen nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Hinweis erteilt.
Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 20.000,- Euro aus einem Kaufvertrag. B verteidigt sich damit A habe ihm die Zahlung gestundet. Das Gericht gelangt aufgrund der ihm bekannten Tatsachen zur Auffassung, dass der Vertrag nichtig ist. Hier muss das Gericht den Parteien den Hinweis erteilen, dass es auch auf die Nichtigkeit des Vertrages ankommt. Dieser Hinweis kann als Hinweisbeschluss erfolgen.
Die Hinweise können aber auch in als vorbereitende Verfügung, fernmündlich oder mündlich in der Verhandlung erteilt werden. Unabhängig von der Form sind die Hinweise aber immer aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 S. 2 ZPO).
Als Auflagenbeschluss wird ein Hinweisbeschluss bezeichnet, mit dem das Gericht die Erfüllung bestimmter Auflagen anordnet, z.B. die Erläuterung bestimmter Positionen in der Klageschrift oder die Vorlage bestimmter Urkunden.
Werbung:
| |