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§ 245 HGB Unterzeichnung
(gesetz.hgb.buch-3.abschnitt-1.unterabschnitt-2.titel-1)
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Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

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