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herrenlose Sache
(recht.zivil.materiell.sachen und recht.straf.bt)
    

Von einer herrenloser Sache spricht man, wenn eine Sache in niemandes Eigentum steht. Herrenlos sind grundsätzlich wilde Tiere (§§ 960 ff BGB) und Sachen an denen das Eigentum aufgegeben wurde (§ 959 BGB).

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