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Von einer Hemmung der Verjährung spricht das Gesetz, wenn der hemmende Zeitraum bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt wird (§ 209 BGB), d.h. der hemmende Zeitraum zu einer entsprechenden Verlängerung der Frist führt.
Beispiel: A hat aus dem Jahr 2005 einen Anspruch gegen B, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt und damit am 31.12.2008 verjähren würde. Um die Anspruchshöhe festzustellen lässt A im Sommer 2008 ein selbständiges Beweisverfahren durchführen, das von der Zustellung des Antrags bis zum Beweistermin drei Monate dauert. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 iVm Abs. 2 BGB endet die Hemmung 6 Monate nach Abschluss des Beweisverfahrens, dadurch wird die Verjährung für insgesamt 9 Monate gehemmt. Ablauf der Verjährungsfrist ist daher der 30.9.2009.
Welche Umstände die Verjährung hemmen, regelt das Gesetz in den §§ 203 ff BGB:
- Verhandlungen (§ 203 BGB)
- Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), z.B. Klageerhebung, Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder eines selbständigen Beweisverfahrens
- Leistungsverweigerungsrecht (§ 205 BGB)
- höhere Gewalt (§ 206 BGB)
- familiäre Gründe (§ 207 BGB)
- Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 208 BGB)
Bei Klagerhebung endet die Verjährung sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils bzw. nach der letzten Verfahrenshandlung (durch eine der Parteien oder das Gericht), falls das Verfahren nicht mehr betrieben wird.
Verfahrenshandlung iSv 204 Abs. 2 BGB sind alle Handlungen die der Förderung oder Erledigung des Rechtsstreits dienen.
Von der Hemmung der Verjährung ist der Neubeginn der Verjährung zu unterscheiden.
"Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Münch-KommBGB/Grothe 7. Aufl. § 207 Rn. 7 mwN) schließt die ratio legis des § 207 BGB den Eintritt der Verwirkung während des Hemmungszeitraums nicht aus" (BGH, Beschluss vom 31.1.2018 Az. XII ZB 133/17).
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