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Hemmung/hemmt
(recht.allgemein)
    

Von der Hemmung einer Frist spricht man allgemein, wenn ein bestimmter Zeitraum in die Berechnung des Fristablaufs nicht mit einbezogen wird mit der Folge, dass die Frist um diesen Zeitraum "verlängert" wird. Für ein Beispiel siehe unter Hemmung der Verjährung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Versöhnungsversuch, (steuerrechtliche) Folgen Werbung: