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Haushaltsgegenstände im Zugewinnausgleich
(recht.zivil.materiell.familie.zugewinn)
    

Gegenstände die bei Eheschließung im Vermögen eines Gatten vorhanden war, können im Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Sind Sie vor Eheschließung gemeinsam angeschafft worden, so je zur Hälfte. Hinsichtlich des rapiden Wertverlustes wird vertreten die Gegenstände mit ihremAnschaffungs- bzw. Wiederbeschaffungswert anzusetzen (Soergel/Lange § 1376 Rn. 11; Haußleiter/Schulz Kap. 1 Rn. 209 m.w.N. a.A. Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich Rn. 459).

Im Endvermögen sind Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Gatten und verteilte Haushaltsgegenstände, soweit noch im Vermögen vorhanden, beim jeweiligen Gatten mit ihrem Zeitwert anzusetzen (a.A. Schwab HdB ScheidungsR Rn VII 30). Noch nicht verteilte Haushaltsgegenstände können grundsätzlich je hälftig im Vermögen zu beider Gatten berücksichtigt werden, sind aber nach h.M. vom Zugewinn auszunehmen (Vgl. Darstellung bei Neumann BeckOK Bamberger/Roth Rn. 21 ff zu § 1586b BGB mWN).

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