|
Mit Hauptverfahren wird im Strafprozess
das sich an das Zwischenverfahren anschliessende Verfahren bezeichnet, in welchem die Hauptverhandlung vorbereitet und durchgeführt wird. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet das Gericht der Hauptverhandlung (§ 199 StPO). Das Hauptverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts (§ 207 StPO).
Werbung:
| |