Mit Hangtäter wird ein Straftäter bezeichnet, der schon mindestens dreimal straffällig geworden ist und infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 StGB).
Bei Hangtätern wird neben der Strafe Sicherheitsverwahrung angeordnet.
Der Gegenbegriff ist Gelegenheitstäter.
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