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Handlungsmehrheit
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Von Handlungsmehrheit spricht man, wenn mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verwirklicht wurden. Dogmatisch ist das immer dann der Fall, wenn keine der Varianten der Handlungseinheit anwendbar ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Realkonkurrenz/Tatmehrheit * prozessualer Tatbegriff * Gesetzeskonkurrenz Werbung: